Satzung
Unter folgendem Link finden Sie die aktuelle Satzung unseres Ortsverbandes
Satzung
S A T Z U N G
DER
DEUTSCHEN LEBENS-RETTUNGS-GESELLSCHAFT
Ortsverband Griesheim e. V.
Präambel
Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und
führende Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt.
In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und humanitär
wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsfällen vor.
Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden
Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln im
Sinne dieser bundesweiten Gesellschaft auszurichten.
Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die
Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbandlichen
Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der
DLRG.
Die in der Satzung verwendeten Funktionsbezeichnungen verstehen sich geschlechtsneutral.
I. NAME / SITZ / ZWECK / GESCHÄFTSJAHR
§ 1
NAME / SITZ / GESCHÄFTSJAHR
1 Der Ortsverband Griesheim e. V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft
(nachfolgend DLRG OV Griesheim e.V. genannt) ist eine Gliederung des in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragenen DLRG Bezirks
Darmstadt-Dieburg, der wiederum eine Gliederung des Landesverbandes
Hessen (nachstehend Landesverband genannt), der wiederum eine Gliederung
der am 19. Oktober 1913 gegründeten und in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg eingetragenen Deutschen Lebens-
Rettungs-Gesellschaft (nachstehend DLRG genannt) ist .
Sie führt den Namen:
" Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft
Landesverband Hessen
Bezirk Darmstadt-Dieburg
Ortsverband Griesheim e. V. "
abgekürzt „DLRG OV Griesheim e. V.“
2 Der Ortsverband Griesheim e. V. ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Darmstadt eingetragen. Sitz des Ortsverbandes ist Griesheim.
3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Satzung DLRG Ortsverband Griesheim e. V Seite 2 von 11
§ 2
ZWECK
1 Vordringliche Aufgabe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und
Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
2 Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:
a) frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser
sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
c) Ausbildung im Rettungsschwimmen,
d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes
im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von
Bund, Ländern und Gemeinden.
3 Eine weitere, bedeutende Aufgabe der DLRG ist die Jugendarbeit und die
Nachwuchsförderung.
4 Zu den Aufgaben gehören auch:
a) Aus- und Fortbildung im Tauchen, in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
b) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und
auf dem Wasser,
c) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
d) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den
Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,
e) Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen
sowie die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung,
f) Zusammenarbeit mit Behörden, Organisationen und Institutionen.
§ 3
GEMEINNÜTZIGKEIT / MITTELVERWENDUNG
1 Der Ortsverband ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation und
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2 Der Ortsverband arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Er
ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG.
3 Der Ortsverband darf niemandem unverhältnismäßig hohe Vergütungen
gewähren oder Verwaltungskosten erstatten, die ihrem Zweck fremd sind.
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Satzung DLRG Ortsverband Griesheim e. V Seite 3 von 11
II. MITGLIEDSCHAFT UND GLIEDERUNG
§ 4
MITGLIEDSCHAFT
1 Mitglieder des Ortsverbandes können natürliche und juristische Personen des
Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Sie erkennen durch ihre
Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG an und übernehmen
alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten.
2 Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
3 Mitglieder üben ihre Rechte und Pflichten im Ortsverband aus und werden
durch gewählte Delegierte in der übergeordneten Gliederung (Bezirk/
Kreisverband, Landesverband und Bundesverband) vertreten.
Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Annahme der Wahl der Delegierten
für die nächstfolgende ordentliche Tagung.
Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der Mitglieder, für die für das
Vorjahr Beitragsanteile abgeführt wurden.
4 Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, ob die Beitragszahlungen
für das laufende bzw. vergangene Geschäftsjahr nachgewiesen
werden können.
5 Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres
ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit dem Eintritt der
Volljährigkeit. Wahlfunktionen in den Organen der DLRG oder ihrer
Gliederungen können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive
Wahlrecht der DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung.
6 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
Die Austrittserklärung eines Mitgliedes wird zum Ende eines Geschäftsjahres
wirksam, wenn sie bis zum 01. Dezember des gleichen Jahres beim Ortsverband
schriftlich eingegangen ist.
Die Streichung als Mitglied kann bei Rückstand eines Jahresbeitrages, erfolgen,
wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt
wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen
Beiträge fortgeführt werden.
7 Die Mitglieder haben den durch die Mitgliederversammlung für den
Ortsverband festgelegten Jahresbeitrag zu leisten, der die entsprechenden
Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthält. Beim Ausscheiden eines
Mitgliedes erlischt seine Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem
die Beendigung der Mitgliedschaft rechtswirksam wird.
8 Ehrenmitglieder des Ortsverbandes können von der Beitragspflicht befreit
werden. Die Verpflichtung zur Abführung der Beitragsanteile an die
übergeordneten Gliederungen wird dadurch nicht berührt.
9 Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des Mitglieds befindliche DLRGEigentum
zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es
die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an den Ortsverband abzugeben.
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Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die
Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im Übrigen nicht
verpflichtet wird.
§ 5
GLIEDERUNGEN
1 Der Ortsverband kann Stützpunkte einrichten.
§ 6
VERHÄLTNIS ZU ÜBERGEORDNETEN GLIEDERUNGEN
1 Der Ortsverband ist an die Satzungen der übergeordneten Gliederungen
gebunden und muss die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Er ist
ferner verpflichtet, die auf dieser Satzung beruhenden Ordnungen und
Beschlüsse umzusetzen.
Die Satzung des Ortsverbandes muss in den Aufgaben des Vereinszwecks und
in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien
tragenden Grundsätzen mit der Satzung der übergeordneten Gliederungen in
ihrer jeweils gültigen Fassung in Einklang stehen.
2 Die Satzung des Ortsverbandes einschließlich der Satzungsänderungen bedarf
der Zustimmung der übergeordneten rechtlich selbstständigen Gliederung.
3 Der Statistische Jahresbericht, die Beitragsabrechnung mit Mitgliederstatistik,
sowie alle sonstigen für statistische Zwecke angeforderten Daten und die
Beitragsanteile sind zu den festgesetzten Terminen zu übersenden.
4 Der Ortsverband hat Beitragsanteile an den Bezirk/Kreisverband, den
Landesverband und den Bundesverband zu leisten, deren Höhe von den
zuständigen Gremien festgesetzt wird.
5 Wenn der Ortsverband seinen Verpflichtungen aus Abs. 3 gegenüber dem
Bezirk/Kreisverband nicht termingerecht nachgekommen ist, hat er in der der
Fälligkeit folgenden Bezirks- bzw. Kreisverbandstagung/ Bezirks- bzw. Kreisverbandsratstagung
kein Stimmrecht.
6 Der Ortsverband wird von einem eigenen Vorstand geleitet.
7 Zu allen Mitgliederversammlungen ist der Bezirk/Kreisverband fristgerecht
einzuladen. Vorstandsmitglieder übergeordneter Gliederungen haben das
Recht, an Zusammenkünften des Ortsverbandes teilzunehmen.
8 Übergeordnete Gliederungen sind berechtigt, den Ortsverband zu beraten und
zu überprüfen. Sie können dazu in dessen Arbeit und Unterlagen Einsicht
nehmen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse
der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen der DLRG verstoßen wird,
Hilfestellung geben und/oder Weisungen zu deren Einhaltung erteilen.
§ 7
DLRG-JUGEND
1 Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft junger Mitglieder in der DLRG.
Satzung DLRG Ortsverband Griesheim e. V Seite 5 von 11
2 Die Bildung einer Jugendgruppe im Ortsverband und die damit verbundenen
Aufgaben gemäß § 2 Satz 1 KJHG stellen ein besonderes Anliegen und eine
bedeutende Aufgabe der DLRG dar. Die freiwillige und selbstständige
Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der
Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.
3 Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Jugendordnung,
die von der Jugendversammlung beschlossen wird und durch die Mitgliederversammlung
zur Kenntnis genommen wird bzw. nach einer Jugendordnung
der übergeordneten Gliederung.
4 Der Vorstand des Ortsverbandes wird im Jugendvorstand durch eines seiner
Mitglieder vertreten.
5 Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
III. ORGANE
§ 8
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes. Sie tritt
jährlich mindestens einmal zusammen.
2 Zur Mitgliederversammlung muss schriftlich oder per Veröffentlichung im
Griesheimer Anzeiger mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der
Tagesordnung eingeladen werden. Die ordentliche und die außerordentliche
Mitgliederversammlung sind bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig.
3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der
Vorstand beschließt oder mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
4 Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich gestellt werden und bis
zu dem in der Einladung genannten Termin beim Vorsitzenden eingegangen
sein. Andernfalls können Anträge nur noch als Dringlichkeitsanträge eingebracht
werden, deren Behandlung nur mit Zustimmung der Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten erfolgen kann.
5 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit die Satzung nichts
anderes vorschreibt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen
und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit
nicht mitgezählt. Die Abstimmungen erfolgen offen, soweit die Satzung nichts
anderes vorschreibt. Dem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben,
wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.
6 Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit des
Ortsverbandes und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten. Sie
nimmt die Berichte der übrigen Organe und der Kassenprüfer entgegen und ist
zuständig für:
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und ggf. deren Stellvertreter sowie
für Nachwahlen,
Satzung DLRG Ortsverband Griesheim e. V Seite 6 von 11
b) die Wahl der Kassenprüfer und deren Stellvertreter, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen,
c) die Wahl der Delegierten zum Bezirks- bzw. Kreisverbandstag,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
f) die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Feststellung des Jahresabschlusses,
g) Anträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
7 Wenn kein Mitglied widerspricht, kann die Wahl der Delegierten zur Bezirksbzw.
Kreisverbandstagung en bloc durchgeführt werden.
8 Der Vorsitzende des Ortsverbandes beruft die Mitgliederversammlung ein und
leitet sie. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimm- oder redeberechtigten
Mitgliedern geltend gemacht werden. Über Protokolleinsprüche entscheidet der
Vorstand.
§ 9
VORSTAND
1 Der Vorstand leitet den Ortsverband im Rahmen dieser Satzung. Ihm obliegt
insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er
ist für die Geschäftsführung verantwortlich und führt die Geschäfte nach
einem Geschäftsverteilungsplan, den er sich selbst gibt.
2 Den Vorstand bilden mindestens:
a) der Vorsitzende
b) ein stellvertretender Vorsitzender
c) der Schatzmeister
d) der Technische Leiter
e) Jugendvorsitzender
Der Vorstand kann erweitert werden.
Jedes Mitglied kann im Vorstand nur eine Funktion ausüben.
3 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein/e Stellvertreter und
der Schatzmeister. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende führt
den Vorsitz im Vorstand.
4 Die Mitglieder des Vorstandes, die Kassenprüfer und die Delegierten zur Bezirksbzw.
Kreisverbandstagung werden in der Mitgliederversammlung für den
Zeitraum von drei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit beginnt mit der Annahme der
Wahl und endet mit der Annahme der Wahl durch den Nachfolger. Der
Jugendvorsitzende wird in der Jugendversammlung gewählt.
Satzung DLRG Ortsverband Griesheim e. V Seite 7 von 11
5 Die Wahl erfolgt geheim. Wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht,
kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
6 Gewählt ist, wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren
Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden
Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt, die bei
Stimmengleichheit zu wiederholen ist. In der Stichwahl ist gewählt, wer die
meisten Stimmen erzielt.
7 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während dessen Amtszeit aus, beauftragt
der Vorstand ein geeignetes Mitglied der DLRG mit der Wahrnehmung der
Geschäfte bis zur Ergänzungswahl. Scheidet der Vorsitzende aus, ist
unverzüglich eine Neuwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung
durchzuführen.
8 Der Vorstand tagt nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens
drei seiner Mitglieder. Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens zwei
Wochen vorher schriftlich – unter Bekanntgabe der Tagesordnung – einzuladen.
Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Der Vertreter eines
Vorstandsmitgliedes hat nur Stimmrecht, wenn das Vorstandsmitglied nicht
anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die berufenen
Beauftragten können zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.
9 Für die Beschlussfassung des Vorstandes sowie für das Protokoll findet § 8
Absatz 2, 5 und 7 entsprechende Anwendung.
§ 10
KOMMISSIONEN UND BEAUFTRAGTE
1 Kommissionen können durch Beschluss eines Organs für bestimmte und abgegrenzte
Aufgaben gebildet werden. Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden
selbst.
2 Kommissionen haben ihre Arbeitsergebnisse dem Organ, welches sie berufen
hat, zur Auswertung und Beschlussfassung vorzulegen.
3 Für besondere Fachgebiete können vom Vorstand Beauftragte berufen werden.
Ihnen kann die Erledigung genau begrenzter Aufgaben übertragen werden.
§ 11
SCHIEDS- UND EHRENGERICHT
1 Schieds- und Ehrengerichte haben die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu
wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden.
Sie haben ferner die Aufgabe, an Stelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und
Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit
es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus dieser Satzung, den
Satzungen anderer DLRG-Gliederungen sowie aus satzungsgemäßen Regelwerken
und Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien ergeben. Dazu gehört auch
die Anfechtung von Beschlüssen der Organe und Gremien.
Satzung DLRG Ortsverband Griesheim e. V Seite 8 von 11
Im Falle der Anfechtung eines Beschlusses kann das Schieds- und Ehrengericht
bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der
Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet,
hebt es den Beschluss auf.
Zur Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schieds- und Ehrengericht alle
geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.
2 Das Schieds- und Ehrengericht ahndet fehlerhaftes Verhalten und ordnungswidriges
Verhalten von DLRG-Mitgliedern.
Die Ahndung von Verletzungen der Anti-Doping-Bestimmungen im rettungssportlichen
Regelwerk der DLRG bzw. im Internationalen Bereich der
International Life Saving Federation (ILS) gehört ebenfalls zu den Aufgaben des
Schieds- und Ehrengerichtes.
Im Rahmen seiner Zuständigkeit kann das Schieds- und Ehrengericht wahlweise
folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
- Rüge oder Verwarnung
- zeitliches oder dauerhaftes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen
Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen die Zusammenkünfte
der Organe
- befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen
- befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG
- Aberkennung der ausgesprochenen Ehrungen
- zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre nach dem Regelwerk für
Meisterschaften und Wettkämpfe der DLRG bzw. im internationalen
Bereich der International Life Saving Federation (ILS)
3 Auf örtlicher Ebene sollen im Landesverband Hessen keine Schieds- und
Ehrengerichte gebildet werden.
4 Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder
teilweise auferlegt werden.
5 Das gewählte Schieds- und Ehrengericht besteht aus einem Vorsitzenden, der
die Befähigung zum Richteramt haben muss und zwei Beisitzern. Der
Vorsitzende und die Beisitzer dürfen während ihrer Amtszeit im Bereich der
Gliederungsebene, für deren Schiedsgericht sie gewählt sind, kein anderes
Wahlamt ausüben. Sowohl für den Vorsitzenden als auch für die Beisitzer
können ein oder mehrere Vertreter gewählt werden, wobei die Vertreter des
Vorsitzenden die Befähigung zum Richteramt haben müssen und während ihrer
Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für deren Schieds- und Ehrengericht
sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben dürfen. Ein weiterer Beisitzer
und seine Vertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen
(Jugendbeisitzer). Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die DLRGJugend
oder ein jugendliches Mitglied am Verfahren beteiligt ist. Im Übrigen
gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl seine Zuständigkeitsregelung
selbst. Bei Streitigkeiten zwischen den DLRG-Gliederungsebenen
können jeweils bis zu Beginn der mündlichen Verhandlung beide Seiten
verlangen, dass die Schiedsgerichte um je einen von beiden Seiten zu
benennenden Schiedsrichter erweitert werden.
Im Übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl seine
Zuständigkeitsregelung selbst.
Satzung DLRG Ortsverband Griesheim e. V Seite 9 von 11
Die Zusammensetzung des Schieds- und Ehrengerichts, dessen Aufgaben und
das Verfahren regelt im Übrigen eine Schieds- und Ehrengerichtsordnung der
DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim Amtsgericht hinterlegt wird.
6 Im Falle der Unzuständigkeit des Schieds- und Ehrengerichts und/oder zur
Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des
ordentlichen Gerichts erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und
Schiedsweges möglich.
IV. Sonstige Bestimmungen
§ 12
PRÜFUNGEN
1 Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab.
Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und
deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und
Prüfungsteilnehmer bindend.
2 Die Prüfungsordnung wird vom Präsidialrat erlassen.
3 Die Durchführungsbestimmungen beschließt der Landesverbandsvorstand.
§ 13
GESTALTUNGSORDNUNG
DLRG-MARKENSCHUTZ UND –MATERIAL
1 Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung
sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der
Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.
2 Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister
des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.
3 Zur Erfüllung der Aufgaben notwendiges DLRG-Material wird von der DLRG
vertrieben.
4 Der Ortsverband ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Material, das
nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung
entspricht und geeignet ist.
§ 14
EHRUNGEN
1 Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der
Wasserrettung oder durch hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben
sowie langjährige Mitglieder, können geehrt werden. Die Ehrungen werden
durch die Ehrungsordnung der DLRG und die Richtlinien für die Verleihung der
Ehrennadel des Landesverbandes Hessen geregelt.
Satzung DLRG Ortsverband Griesheim e. V Seite 10 von 11
§ 15
AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
1 Der Ortsverband erstellt im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung. Die
Geschäftsordnung sowie Änderungen derselben bedürfen der Zustimmung der
Mitgliederversammlung bzw. es gilt die Geschäftsordnung der übergeordneten
Gliederung.
2 Es gilt die Wirtschaftsordnung der DLRG.
3 Es gilt das Regelwerk zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen
im Rettungsschwimmen der DLRG.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 16
SATZUNGSÄNDERUNG
1 Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen
werden; zu diesem Beschluss ist eine Zweidrittel-Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Sie bedürfen der Zustimmung
der übergeordneten rechtlich selbstständigen Gliederung.
2 Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher
Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben
werden.
3 Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht bzw.
Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich
gehalten werden, eigenständig zu beschließen und anzumelden. Die Mitglieder
sind anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung davon in Kenntnis zu
setzen.
§ 17
AUFLÖSUNG
1 Die Auflösung des Ortsverbandes kann nur in einer zu diesem Zweck sechs
Wochen vorher einberufen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit
einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen
werden. Für die Beschlussfähigkeit gilt § 8 Absatz 2.
2 Nach Auflösung des Ortsverbandes oder Wegfall des gemeinnützigen Zwecks
wird das Sach- und Barvermögen - nach Zustimmung des Finanzamtes - der
übergeordneten als gemeinnützig anerkannten Gliederung übertragen, welche
es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3 Bei gleichzeitiger Auflösung der DLRG auf Bezirks- bzw. Kreisverbands-,
Landes- und Bundesebene fällt das Sach- und Barvermögen - nach Zustimmung
des Finanzamtes - einem anderen gemeinnützigen Verband mit gleicher oder
artverwandter Zielsetzung zu, der es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Satzung DLRG Ortsverband Griesheim e. V Seite 11 von 11
§ 18
INKRAFTTRETEN DER SATZUNG
1 Diese Satzung ist am 17.05.2010 auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung
in Griesheim beschlossen worden.
2 Sie wurde am 17.05.2010 durch die übergeordnete Gliederung genehmigt.
3 Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Darmstadt in Kraft.